AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen alle vorhergehenden.
1 Geltungs- / Anwendungsbereich
Soweit nicht abweichende, von der Ganz Supravision AG schriftlich bestätigte Vereinbarungen getroffen werden, gelten für die Lieferung, Installation und/oder Montage sowie für die Inbetriebsetzung und Miete von medientechnischen Anlagen aller Art und für alle übrigen Dienstleistungen der Ganz Supravision AG die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Der individuelle Vertrag wird wie folgt abgeschlossen:
- entweder durch Akzept einer Ganz Supravision-Offerte durch den Kunden
- oder durch den Versand einer Auftragsbestätigung
- oder durch Unterzeichnung einer Vertragsurkunde, sofern die Parteien vor Unterzeichnung der Urkunde nicht gebunden sein wollen.
Mit Abschluss des Vertrages stimmt der Kunde den AGB zu, diese werden mithin zum integrierenden Vertragsbestandteil.
Ganz Supravision AG erbringt ein umfassendes Angebot im Bereich der Planung, Konzeption, Entwicklung, Realisierung, Einführung und Wartung von Medientechnik-Anlagen wie auch weiteren Dienstleistungen und Produkte aus der Audio-Video-Technik und Informationstechnologie.
4 Leistungsumfang
Der Leistungsumfang bestimmt sich nach dem individuellen Vertrag und den vorliegenden AGB. Wird keine separate Vertragsurkunde ausgefertigt, ergeben sich die konkret geschuldeten Leistungen aus der Auftragsbestätigung mit allfälligen ergänzenden Dokumenten (Detailprojekt) und / oder aus der akzeptierten Supravision-Offerte.
5 Mitwirkungspflichten des Kunden
Soweit Ganz Supravision AG gemäss diesen AGB Pflichten treffen, die eine bestimmte Mitwirkung des Kunden voraussetzen, so verpflichtet sich der Kunde hiermit, in guten Treuen mit Ganz Supravision AG zusammenzuarbeiten und zeitgerecht jede Handlung vorzunehmen bzw. Unterlassung zu gewährleisten, die für die Vertragsdurchführung erforderlich ist. Dazu zählen namentlich die Versorgung von Ganz Supravision AG mit allen zur Vertragserfüllung notwendigen Informationen, Personen, Gegenständen und Zutritten (örtlich) bzw. Zugriffen (elektronisch). Der Kunde hat ausserdem alle in seinen Entscheidungs- und Weisungsbereich fallenden, für die Vertragserfüllung durch Ganz Supravision AG erforderlichen oder förderlichen Entscheidungen innert angemessener Frist zu fassen und seine Hilfspersonen und sonstigen Beteiligten im Hinblick auf die Vertragserfüllung zu koordinieren.
Weitere Pflichten, welche unter anderem auch im individuellen Vertrag präzisiert werden können, sind insbesondere:
- Die Schaffung der Rahmenbedingungen für die Lieferung und / oder Installation des hochsensiblen und wertvollen Materials (z.B. Staubfreiheit des Ablieferungs- / Installationsortes, räumliche Sicherung des gelieferten Materials gegen Diebstahl, Beschädigung und / oder Verschmutzung).
- Die Sicherstellung des Empfangs der Ware beim Kunden oder einem Dritten gegen Unterzeichnung des Lieferscheines.
6 Deckungsumfang des vereinbarten Preises
Der Preis deckt die Leistungen, die im Vertrag vereinbart wurden. Sämtliche vom Kunden zusätzlich oder nachträglich verlangten Leistungen oder Lieferungen werden separat in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für zusätzliche Aufwendungen, welche aufgrund einer Verletzung von Mitwirkungspflichten und / oder infolge Verschuldens des Kunden notwendig werden.
7 Verbindlichkeit vertraglich vereinbarter Preise
Die vertraglich vereinbarten Preise bleiben während zwölf Monaten ab Unterzeichnung des Vertrages durch Ganz Supravision AG verbindlich. Nach Ablauf von zwölf Monaten werden die Leistungen von Ganz Supravision AG zu den aktuellen Ansätzen verrechnet.
Die erwähnten Preise und Konditionen können nur gewährt werden, wenn der Auftrag als Ganzes und an aufeinanderfolgenden Stunden/Tagen realisiert werden kann.
Mehrkosten infolge Mehraufwands sind zulässig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Preisänderungen: Preisänderungen aufgrund Wechselkursanpassungen bleiben vorbehalten. Ungeachtet der genannten Preise behalten wir uns das Recht vor die Preise anzupassen, falls der EUR/CHF oder USD/CHF Wechselkurs zwischen dem Datum des Angebotes und der Bestellung um mehr als 2% abweicht. Als Grundlage dient https://www.oanda.com/lang/de/currency/converter/
Falls nichts anderes vereinbart wurde, bleiben die Offerten von Ganz Supravision AG während einem Monat ab Ausstelldatum verbindlich. Wird die Offerte innert dieser Frist nicht angenommen, ist Ganz Supravision AG nicht mehr weiter an ihr Angebot gebunden.
9 Lieferbedingungen
Für die Installation und Integration von medientechnischen und elektronischen Geräten müssen die Räume staub- und lärmfrei sein. Bei Nichterfüllung werden die daraus entstandenen Mehraufwände zusätzlich verrechnet und jegliche Garantie- und Haftungsansprüche für Folgeschäden abgelehnt.
Für Grafikkarteneinstellungen, Softwareinstallationen und Netzwerkintegrationen müssen die entsprechenden Benutzerrechte und Software-Keys vorgängig bereitgestellt werden.
TCP/IP Adressen und Adressen von Geräten in Bus-Systemen müssen zugeteilt und dokumentiert sein. Bestellungen bei und Koordination von Dritt-Lieferanten (z.B. Swisscom, Cablecom) sind in unseren Leistungen nicht inbegriffen.
Für die Zeit der Installation bitten wir um Bereitstellung eines Parkfeldes und bei einer grossen Entsorgungs-Menge ist die Zurverfügungstellung eines Stell-Platzes für eine Mulde unerlässlich.
10 Bauseitig zu erbringende Leistungen
Alle in den Verträgen nicht spezifizierten Leistungen sind bauseitig zu erbringen.
Maurerarbeiten, insbesondere Spitz- und Verputzarbeiten sowie Maler- und Schreinerarbeiten für das Erstellen von Durchbrüchen, Aussparungen, Sockeln, Starkstrom-Installationen und Kabeleinzüge etc. für Bestandteile der Anlage sowie Spezialkonstruktionen sind vom Kunden auf eigene Kosten und auf eigene Verantwortung auszuführen. Statische Berechnungen und Gutachten aller Art sind durch den Kunden auf eigene Kosten zu organisieren. Die Verantwortung für die Koordination der verschiedenen Unternehmer liegt beim Kunden bzw. bei der Bauleitung. Entstehen Ganz Supravision AG infolge bauseits zu erbringender Leistungen Arbeitsunterbrüche und Behinderungen, die sie nicht selbst zu vertreten hat, werden die ihr daraus entstehenden Umtriebe separat in Rechnung gestellt.
Insbesondere jedoch nicht abschliessende Beispiele sind:
- Wand-/ und Deckenausschnitte und Verstärkungen
- Verlegen von Leerrohr- und Kabelführung und Trasses
- Setzen von UP- Einlassdosen mit Buchsen nach unseren Vorgaben, FLF-Zargen und Bodendosenrahmen,
- Leitungsführung und 230V- und Netzwerk-Anschlüsse
- Räumliche Anpassungen sowie Belüftung oder Klimatisierung von Rackräumen
- Notwendige Baugerüste
Die erwähnten bauseitigen Leistungen, bzw. Lieferungen sind vor Montagebeginn unsererseits abzuschliessen bzw. bereitzustellen.
11 Lieferfristen und Montagetermine
Lieferfristen und Montagetermine werden zwischen Ganz Supravision AG und dem Kunden im Einzelfall vereinbart. Die Lieferfristen und Montagetermine verlängern sich angemessen, wenn der Kunde den Arbeitsumfang nachträglich erweitert, ändert oder seinen Mitwirkungspflichten nicht, verspätet oder ungenügend nachkommt. Das Gleiche gilt für Terminüberschreitungen von Drittlieferanten und dergleichen, welche zu Verzögerungen der Installations-Arbeiten von Ganz Supravision AG führen. Liefertermine und -fristen sind mangels anderslautender schriftlicher Abrede unverbindlich. Die Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr und stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Belieferung durch den Hersteller/Lieferanten. Der Kunde wird bei Verzögerungen unverzüglich informiert.
Bei Bestellungen unter CHF 200.– Netto-Warenwert wird zuzüglich zu den Portokosten ein Kleinmengenzuschlag von CHF 30.– verrechnet.
Retouren oder Teilrücksendungen setzen unsere schriftliche Zustimmung voraus und können nur bis zu 30 Tagen, ab Lieferdatum, berücksichtigt werden.
Gutschriften werden nur für neuwertige Ware ausgestellt, d.h. in verkaufsfähigem Zustand, in Originalverpackung, ohne Preisanschrift oder Kundenetiketten, ohne irgend eine Markierung wie «Retour» usw. Bei Retouren von bestellten und von uns richtig gelieferten Waren wird eine Wiedereinlagerungsgebühr, sowie das Porto verrechnet. Sämtliche von uns vorausbezahlten Kosten, wie Transportkosten usw. werden ebenfalls verrechnet. Die Retouren müssen franko Domizil Ganz Supravision AG erfolgen. Kosten die bei Retouren entstehen werden ebenfalls verrechnet.
Lampen, Spezialanfertigungen, Ersatzteile mit elektronischen Bauteilen, sowie speziell bestellte Ware können nicht zurückgenommen werden.
Warenaustausch wird gleichgestellt wie Rücksendungen.
Unsere Rechnungen sind für bestehende Kunden und Firmen innerhalb von 30 Tagen, netto ohne Abzüge zahlbar. Bei Überschreitung des Zahlungsziels gelten alle offenen Posten als verfallen. Lieferungen gegen Nachnahme werden gegen entsprechenden Zuschlag ausgeführt. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, welche die Ganz Supravision AG nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von der Ganz Supravision AG nicht anerkannten Gegenforderungen des Bestellers zu kürzen oder zurückzuhalten. Anfallende Suisa- und VRG-Gebühren werden weiterbelastet. Die vorgezogene Recycling-Gebühr VRG wird je nach Gerätetyp zusätzlich verrechnet, wenn sie nicht schon im Angebot aufgeführt ist.
50% bei Auftragserteilung (10 Tage netto), 40% bei Arbeitsbeginn (30 Tage netto) und 10% bei Übergabe (10 Tage netto)
Die gelieferte Anlage bleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden Eigentum von Ganz Supravision AG. Ganz Supravision AG ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im Eigentums-Vorbehaltsregister eintragen zu lassen.
18 Übergang von Nutzen und Gefahr bei Warenlieferung
Mit der Ablieferung der vertragsgegenständlichen Objekte und der Unterzeichnung des Lieferscheines durch den Kunden selbst oder durch den vom Kunden bezeichneten Empfänger am vereinbarten Ort gehen Nutzen und Gefahr auf den Kunden über. Bei reiner Warenlieferung (Material für Montage an Fremdhandwerker, etc.) gehen Nutzen und Gefahr an der bestellten Ware mit dem Versand auf den Kunden über. Sie reisen damit auf Gefahr des Kunden
Die Inbetriebsetzung umfasst die Funktionskontrolle der von Ganz Supravision AG gelieferten Apparate, die Einschaltung der Anlage inkl. Bereinigung des Anlagedossiers sowie die Instruktion der Benutzer. Über die Inbetriebsetzung wird in der Regel ein Protokoll aufgenommen. Das Protokoll hält den Zeitpunkt fest, an dem die Inbetriebsetzung abgeschlossen wurde. Wird kein Protokoll aufgenommen, gilt die Anlage mit der Inbetriebnahme durch den Kunden als in Betrieb gesetzt.
Vor der Abnahme erfolgt eine gemeinsame Prüfung. Über die Prüfung und deren Ergebnis wird ein Protokoll erstellt, das beide Vertragspartner unterzeichnen. Im gegenseitigen Einverständnis sind auch Teilabnahmen möglich. Diese gelten unter dem Vorbehalt der Gesamtabnahme. Zeigen sich bei der Prüfung keine Mängel, wird die Leistung mit der Unterzeichnung des Protokolls abgenommen. Zeigen sich bei der Prüfung unerhebliche Mängel, wird die Leistung gleichwohl mit der Unterzeichnung des Protokolls abgenommen. Ganz Supravision AG behebt die festgestellten Mängel im Rahmen der Garantieleistungen.
Mängel gelten als unerheblich, wenn die Lösung in allen wesentlichen Funktionen nutzbar ist. Liegen erhebliche Mängel vor, so wird die Abnahme zurückgestellt. Ganz Supravision AG behebt die festgestellten Mängel und lädt den Kunden zu einer neuen Prüfung und Abnahme ein. Ein Mangel gilt als erheblich, wenn durch ihn die Lösung in einer wesentlichen Funktion nicht nutzbar ist. Führt der Kunde die Abnahmeprüfung trotz Mahnung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist durch oder nutzt er die Anlagen und Systeme ohne Einwilligung von Ganz Supravision AG produktiv, so gelten die Anlagen und Systeme als abgenommen.
Ganz Supravision AG gibt für alle von ihr installierten und gelieferten Anlagen und Systeme folgende Garantie:
21.1 Gerätegarantie gemäss Herstellerangaben
Garantie auf Hardware: Für ein Gerät, das innerhalb der Garantiezeit defekt ist, gilt die Herstellergarantie (Standard ist 24 Monate bring-in). Aufwendungen vor Ort werden von der Ganz Supravision AG in Rechnung gestellt.
Garantie auf Arbeit: Auf ausgeführte Arbeiten und Dienstleistungen gewähren wir Ihnen 6 Monate Garantie ab Rechnungsstellung.
Mehrkosten: Arbeitszeit und Kabellängen werden nach effektivem Ausmass verrechnet. Preisabweichungen aufgrund baulicher Gegebenheiten und grösseren Aufwendungen bleiben vorbehalten.
21.2 Leistungsumfang der Garantie
Ganz Supravision AG garantiert, dass ihre Produkte und Leistungen die vereinbarten Eigenschaften aufweisen. Liegt ein Mangel vor, kann der Kunde zunächst nur eine unentgeltliche Nachbesserung verlangen. Ganz Supravision AG behebt den Mangel innerhalb angemessener Frist und trägt alle daraus entstehenden Kosten. Ist die Behebung des Mangels nur durch eine Neuherstellung möglich, umfasst das Recht auf Nachbesserung auch das Recht auf Neuherstellung. Beim Verkauf (ohne Installation, etc.) von Produkten, umfasst die Garantie lediglich den kostenlosen Ersatz mangelhafter Teile.
21.3 Rügepflicht und Rügefristen
Mängel sind nach ihrer Entdeckung innert Wochenfrist schriftlich zu rügen, anderenfalls gelten die Leistung als genehmigt und die Garantieansprüche verfallen. Für Mängel, die nach Ablauf der Garantiefrist gerügt werden, übernimmt Ganz Supravision AG keinerlei Haftung.
Die Behebung von Schäden, die durch höhere Gewalt, aussergewöhnliche Beanspruchung oder Abnützung, schädliche Umgebungseinflüsse, unrichtige Behandlung der Anlage, Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs- und Unterhaltsanleitung oder unbefugte Eingriffe entstehen, fallen nicht unter diese Garantie. Verschleissteile wie Lampen, Filter, Rollen, etc. fallen ebenfalls nicht unter diese Garantie. Ebenfalls nicht unter diese Garantie fallen Behebungen von Störungen, welche durch fehlerhafte Firmware der Gerätehersteller entstehen.
22 Programmierung und Software-Entwicklung durch Ganz Supravision AG
Ganz Supravision AG garantiert, dass sie Programmierungen entsprechend den Erfordernissen des Kunden vornimmt und dass diese der Beschreibung in der mitgelieferten Programmdokumentation entspricht. Ganz Supravision AG kann nicht garantieren, dass die Software ohne kleinere Unterbrüche und Fehler und unter allen beliebigen Einsatzbedingungen genutzt werden kann.
Die Schutzrechte an der dem Kunden zur Verfügung gestellten Software einschliesslich Quellcode, Programmbeschreibungen und Dokumentationen in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form verbleiben bei Ganz Supravision AG. Soweit Rechte Dritten zustehen, garantiert Ganz Supravision AG, dass sie über die erforderlichen Nutzungs- und Vertriebsrechte verfügt. Der Kunde hat grundsätzlich keinen Anspruch auf den Quellcode (und/oder Teile davon) oder Programmbeschreibungen (Spezialvereinbarung).
Der Kunde erwirbt das nicht übertragbare und nicht ausschliessliche Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung der Software in dem in der Vertragsurkunde vereinbarten Umfang (Anwendung). Während eines Ausfalls der Hardware ist der Kunde berechtigt, die Software ohne zusätzliche Vergütung auf der Ersatz-Hardware zu nutzen.
Alle Rechte und oder Anwartschaften an bestehendem oder an bei der Vertragserfüllung entstehendem geistigen Eigentum bezüglich Dienstleistungen und Produkten verbleiben bei der Ganz Supravision AG. Ohne schriftliche Zustimmung dürfen Angebote, welche durch die Ganz Supravision AG erstellt und ausgearbeitet worden sind, nicht als Submissions-, bzw. Angebotsvorlagen an Dritte weitergegeben werden. Die Erstellung und das Ausarbeiten von Angeboten sind je nach Umfang (inkl. Projektierung, Konzeptionierung, etc.) mit entsprechendem Aufwand verbunden. Ganz Supravision AG behält sich vor, die Aufwendungen bei Weiterverwendung des Angebotes in Rechnung zu stellen.
Mit Ausnahme der Haftung für Garantieleistungen wird jede weitere Haftung von Ganz Supravision AG für direkte und indirekte Schäden ausdrücklich ausgeschlossen. Schäden, die durch Störungen oder Versagen der Anlagen entstehen und allfällige Betriebsausfälle werden von der Haftung von Ganz Supravision AG ausdrücklich ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit im Sinne von OR Art. 100 Abs. 1 sowie die Haftung für fehlerhafte Produkte, sofern die Voraussetzungen des (PrHG) Produktehaftpflichtgesetz erfüllt sind. Eventuelle Konzessionen und Bewilligungen (z.B. TV-Rechte, Funkmikrofon-Konzessionen, etc.) müssen vom Besteller selbst erworben werden.
24.1 Haftung für Installationsschäden
Wurden bei Installationsarbeiten bestehende Anlagen und Vorrichtungen etc. beschädigt, haftet Ganz Supravision AG nur für die Kosten der ordnungsgemässen Instandstellung. Die Haftung für weitere Schäden, insbesondere für Folgeschäden (Betriebsunterbrüche, etc.) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
24.2 Ausschluss der Haftung für Installationsschäden
Werden die Installationsarbeiten durch Ganz Supravision AG ausgeführt und entstehen dabei mangels genauer Planunterlagen des Bestellers über bestehende Leitungsführungen etc. bei Mauerdurchbrüchen oder anderen Bau- und Installationsarbeiten, Schäden, fällt die Instandstellung zu Lasten des Bestellers. Die Haftung von Ganz Supravision AG, für die durch solche Vorkommnisse verursachten, direkten oder indirekten Schäden, insbesondere die Haftung für Folgeschäden jeder Art, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Mietpreis bezieht sich auf die reservierte Mietzeit (Einsatztage) in Tagen. Das Gerät muss bis zum vereinbarten Zeitpunkt wieder bei der Firma Ganz Supravision AG sein. Verzögert sich während der Rückführung das Eintreffen der Mietgeräte bei Ganz Supravision AG über die ursprünglich vorgesehene Mietfrist hinaus, so wird der Mietpreis entsprechend angepasst und in Rechnung gestellt. Transport, Montage, Inbetriebnahme und Demontage werden, sofern nichts anderes auf der Auftragsbestätigung vereinbart, zusätzlich mit dem üblichen Stundensatz für die Arbeit, sowie den Standard Wegpauschalen verrechnet.
Modelländerungen bleiben vorbehalten.
Bei notwendigen Reparaturen während der Mietzeit sind diese durch die Ganz Supravision AG vorzunehmen oder einem von ihr bezeichneten Dritten zur Reparatur zu übergeben. Sind die Reparaturen nicht vom Kunden verschuldet, werden sie von der Ganz Supravision AG übernommen. Hin- und Rücktransport der Geräte gehen zu Lasten des Kunden.
Der Kunde übernimmt die Haftung für die Mietgeräte zum Zeitpunkt der Übernahme oder von Transportbeginn ab Lagerausgang am Domizil der Ganz Supravision AG bis zum Zeitpunkt der Rückgabe oder bis Transportende bei Lagereingang am Domizil Ganz Supravision AG. Er haftet in vollem Umfang für allfällige Schäden (Beschädigung der Geräte durch unsachgemässe Handhabung, durch Drittpersonen, durch Transport, ungeeignete Platzierung, Verwendung im Freien etc.) sowie für Verlust (einschliesslich Diebstahl); Leistungen der Versicherung von Ganz Supravision AG werden angerechnet.
Der Mieter haftet für sämtliche Fälle von Vandalismus und mutwilliger Beschädigung.
Nicht retournierte oder beschädigte Geräte werden zum Wiederbeschaffungspreis bzw. Wiederherstellungspreis dem Kunden in Rechnung gestellt.
Der Vermieter übernimmt keine Ersatzansprüche, falls der Mietgegenstand beim Einsatz wegen fahrlässiger oder unsachgemässer Handhabung seitens des Mieters nicht funktionsfähig ist. Die Haftung des Vermieters für direkte oder indirekte Schäden, infolge Störungen oder Ausfällen der vermieteten Geräte samt Zubehör, ist in jedem Fall ausgeschlossen. Der Mieter kann keine Ersatzansprüche geltend machen, wenn die Auslieferung durch Dritte verspätet oder verunmöglicht wurde.
Ansprüche für direkten oder indirekten Schaden des Kunden als Folge einer durch
Ganz Supravision AG erbrachten Dienstleistung sind ausgeschlossen; ebenso sind Schadenersatzansprüche Dritter ausgeschlossen.
Mietet oder leiht der Kunde von Ganz Supravision AG das Mietobjekt für einen Dritten (z.B. dessen Kunde), so haftet er gegenüber der Ganz Supravision AG. Die Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen von Ganz Supravision AG gegenüber Dritten bleibt vorbehalten.
26 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Der Vertrag zwischen dem Kunden und Ganz Supravision AG untersteht schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist für beide Parteien am Domizil der Ganz Supravision AG in Brüttisellen.
Sollten sich einzelne Punkte dieser AGB als ungültig herausstellen, so bleiben die restlichen Bestimmungen davon unberührt.
Die Ganz Supravision AG behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit zu ändern. Die zum Zeitpunkt des Abschlusses des individuellen Vertrages gültige Version der AGB kommt zur Anwendung.